Foto: Während einer Helferübung zum Thema Brandanschlag koordiniert sich die DRK-Bereitschaftsleitung mit dem Leiter der Feuerwehr.
Foto: D. Winter / DRK e.V.

§ 1 und § 2 der Satzung des DRK

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§ 1 - Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände,Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, derethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Rüsselsheim e.V. (nachstehend Ortsverein genannt) bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

  • Menschlichkeit
  • Unparteilichkeit
  • Neutralität
  • Unabhängigkeit
  • Freiwilligkeit
  • Einheit
  • Universalität

Diese Grundsätze sind für den Ortsverein sowie alle seine Mitglieder verbindlich.Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komiteevom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(3) Der Ortsverein ist Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Groß-Gerau (nachstehend Kreisverband genannt) im Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Hessen e.V. (nachstehend Landesverband genannt). Der Ortsverein ist die Gesamtheit seiner Einzelmitglieder und Gemeinschafteneinschließlich deren Mitglieder.

(4) Das Deutsche Rote Kreuz e.V. (Bundesverband) ist die von der Bundesregierung und vom IKRK anerkannte Hilfsgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland. Als Mitglied des Kreisverbandes nimmt der Ortsverein die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Der Kreisverband ist ein anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege. Als Mitgliedsverband des Kreisverbandes nimmt der Ortsverein die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen, sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Ortsvereins.

(7) In der Bergwacht und in der Wasserwacht kann es JRK-Kinder- und Jugendgruppen geben; die betroffenen Kinder und Jugendlichen gehören sowohl dem JRK als auch der Bergwacht oder Wasserwacht an.

§ 2 - Aufgaben

(1) Der Ortsverein nimmt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit und nach den Grundsätzen des § 1 Abs. 2 folgende Aufgaben des Roten Kreuzes wahr:

  • Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,
  • Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben,
  • Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Bildung,
  • Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,
  • Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen,

  • Verantwortung für die Spende von Blut und Blutbestandteilen zur Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten,

  • Suchdienst und Familienzusammenführung,

  • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (u.a. Bergrettung aus Lebensgefahr (u.a. Bergrettung ausunwegsamem Gelände, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörigen Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen sowie die Durchführungrettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe.

(2) Der Ortsverein fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und seiner Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung seiner Gliederungengegen über dem Kreisverband und den in diesem Gebiet tätigen Vereinen,Verbänden, Behörden und Einrichtungen, soweit die Vertretung nicht dem Kreis-, Landes- oder Bundesverband vorbehalten ist.

(3) Der Ortsverein führt im JRK die Jugend an die Gedanken und Ziele des RotenKreuzes heran. Er fördert den Rotkreuz-Gedanken an den Schulen.

(4) Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden und wirbt Fördermitglieder. Haus- und Straßensammlungen bedürfen der Genehmigung des Kreisverbandes.

(5) Der Ortsverein pflegt die Gemeinschaft seiner Mitglieder.

(6) Der Ortsverein kann mit Genehmigung des Kreisverbandes stationäre oder teilstationäre Einrichtungen errichten und unterhalten.

(7) Bei der Durchführung seiner Aufgaben hat der Ortsverein alle Mitwirkungsrechte im Kreisverband nach der Satzung des Kreisverbandes.Der Ortsverein hat die steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten.Er hat Anspruch auf Rat und Hilfe des Kreisverbandes, soweit dieser dazu inder Lage ist.


Komplette Satzung zum Download

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